Marco Timmerhuis verkauft seit zwölf Jahren an einem kleinen Straßenstand in Lichtenvoorde, einem Dorf der niederländischen Gemeinde Oost Gelre Eier, Erdbeeren, Kartoffeln und Marmelade. Der Stand beim Campingplatz ist bei den Anwohnern und inzwischen rund 500 Kunden pro Woche beliebt.
Als Timmerhuis nun eine offizielle Genehmigung beantragen wollte, weil der Campingplatz zum Verkauf steht, lehnte die Gemeinde diese ab. Nach Ansicht der Gemeinde darf ein Verkaufsstand nur bei einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, der die angebotenen Produkte selbst anbaut oder herstellt. Über den Fall berichtet die niederländische Zeitung „De Gelderlander“.
Obwohl die Behörden den Stand seit Jahren kannten, wurde er bislang nicht als vorrangiger Fall verfolgt. Timmerhuis fühlt sich deshalb bestraft und kritisiert, dass der Stand ohne seinen Antrag vermutlich weiterbetrieben worden wäre. „Wenn ich nichts gesagt hätte, wäre es einfach noch weitere zwölf Jahre weitergegangen“, klagte er gegenüber „De Gelderlander“.
Im Ort regt sich Widerstand, eine Petition für eine Sonderregelung für den Verkauf regionaler Produkte im Außenbereich wurde bereits fast 1300-mal unterschrieben. „Die Leute, die hierher kommen, sind wütend auf die Gemeinde. Es gibt auch niemanden, der davon profitiert, dass der Stand geht. Einfach niemand. Es gibt nur Verlierer“, so Timmerhuis.
Für ihn hätte die Schließung erhebliche finanzielle Folgen, da er etwa 4000 Eier pro Woche verkauft und vor allem in den Wintermonaten davon lebt. Nun soll der Gemeinderat über die Petition beraten – andernfalls muss der Stand verschwinden.
Timmerhuis streitet mit der Gemeinde wegen einer offiziellen Genehmigung für seinen Stand, In Deutschland gelten für den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse ähnliche, teils komplexe Regeln.
Hierzulande genießen Landwirte, die ihre eigenen Erzeugnisse direkt vermarkten, besondere Freiheiten. Der Verkauf von unverarbeiteten Naturprodukten aus der eigenen Ernte wird gewerberechtlich als Urproduktion eingestuft (und ist somit von der Gewerbe-Anzeigepflicht befreit). Steuerrechtlich fallen diese Einkünfte unter die Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Werden diese Erzeugnisse auf dem eigenen Grundstück oder vom Feldrand aus verkauft, ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese Tätigkeit zählt zum landwirtschaftlichen Betrieb und ist von vielen bürokratischen Auflagen befreit, die für Einzelhändler gelten.
Die Situation ändert sich laut dem Bundeszentrum für Landwirtschaft, sobald der Rahmen der Urproduktion verlassen wird. Eine Gewerbeanmeldung wird meist dann notwendig, wenn der Verkauf räumlich vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt ist oder wenn in erheblichem Umfang zugekaufte Waren angeboten werden.
Allgemein
Marco verkauft seit 12 Jahren an Straßenstand Eier an 500 Kunden – Gemeinde will dies nun verbieten
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FOCUS
· Jenny-Natalie Schuckardt